Ritter-Turnierregeln

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Die Turnierregeln

Die Teilnahme am Turnier

Die Teilnahme am Turnier war nur das Vorrecht der Rittersleut´, die sich nach nach dem strengen mittelalterlichen Ehrenkodex als "turnierfähig" qualifiziert hatten. Turnierbeamte, Turniervögte und Kreiswärtel, besonders aber die in der Genealogie bestens bewanderten "Ehrenholde" achteten genau darauf, daß kein Unwürdiger in die Schranken trat. Sie hatten die "Turnierfähigkeit" der Adeligen zu prüfen. Dabei stützten sie sich auf die sogenannten "Turnierordnungen".

Turnierordnungen

Die Turnierordnungen des Mittelalters legten fest, wer zu einem ritterlichen Waffenspiel zugelassen werde und wer nicht. Turnierverbot bedeutete für einen Adligen das gesellschaftliche Todesurteil - den Verlust der ererbten Macht und Herrlichkeit.

In der "Heilbronner Turnierordnung", einem strengen Reglement, das "die Ritterschaft der vier Lande, Franken, Schwaben, Baiern und Rheinstrom" erlassen hat, hieß es beispielweise:
"Keiner soll bei einem Turnier zugelassen werden, der freiwillig in einer Stadt sitzt, Steuer- und Wachtdienst leistet oder Ämter hat, die ihn verpflichten, wie das bei eingesessenen Bürgern der Fall zu sein pflegt.
Item alle, die sich außerhalb des Adels beweiben, sollen nicht zum Turnier zugelassen werden.
Item soll nicht zugelassen werden, der nicht von vier Ahnen edel geboren ist und dessen Ahnen nicht Turniergenossen waren. Doch wer bisher turniert hat, den möge man denn weiter reiten lassen, außer er wäre vom Mutterleibe her nicht edel geboren, dann soll man ihn nicht turnieren lassen.
Item wer nicht in Ehre geboren ist, den soll man nicht zulassen."

Zusätzlich zum Turnierverbot konnte auch noch verfügt werden, daß man einen "auf die Schranke setzen soll". Das heißt: Der Bestrafte wurde gezwungen, seinen Sattel auf eine Latte des Turnierplatzzaunes zu legen und darauf zu sitzen - preisgegeben dem Spott und den faulen Eiern, die das Publikum bei solcher Gelegenheit zu werfen pflegte.
Laut Turnierordnung wurde auf die Schranke gesetzt: "Wer einer frommen, gut beleumundeten Jungfrau die Ehre mit Worten oder Werken genommen hat und sich dessen rühmt; item wer wissentlich Verkehrer des Glaubens ist, Ketzerei und Mörderei betreibt; item wer einen wissentlichen Meineid getan oder falsches Zeugnis gegeben hat; item wer fahnenflüchtig geworden ist im Felde aus seines Herren geordneten Haufen; item wer Briefe und Siegel freventlich verachtet hat; item wer jemanden sein Eheweib, die Tochter oder Schwester unehrlich entführt hat; item wer sich trotz seines Adelsstandes mit Straßenraub, Verrat, Mord oder anderen Bosheiten abgegeben hat."

Wappen und Helmschau

Alle Turnierteilnehmer mußten vor dem Wettkampf bei der "Wappen- und Helmschau" ihre edle Geburt beweisen: jeder Ritter mußte in einem Schloß-Saal oder im Kreuzgang eines Klosters seinen Schild mit Wappen, den Helm mit Zierat und die von seinen Ahnen ererbten Schmuckstücke ausstellen. Zusätzlich hatte sich jeder Teilnehmer in ein Turnierbuch einzutragen und seine Herkunft mit Adelsbriefen zu belegen.
Sollte ein Ritter von einem anderen Turnierteilnehmer unehrenhaften Verhaltens bezichtigt werden oder sollten sich Zweifel an seiner Herkunft aus edlem Mutterleibe ergeben, dann muß der Beschuldigte vom Turnier so lange ausgeschlossen sein, bis er sich der ihm zur Last gelegten Vorwürfe auf dem Rechtsweg entledigt und beweist, daß er nicht unehrenhaft sei. Täte er dies nicht und ritte er doch, so soll niemand ihm Schutz und Frieden gewähren.
Um diese vorübergehenden Turnierverbote in Grenzen zu halten, bedrohte die Heilbronner Turnierordnung falsche Beschuldigungen und üble Nachrede mit drakonischen Strafen:
Wer einen zu Unrecht beschuldigt oder zu Unrecht auf die Schranken setzt, dessen Roß und Turnierzeug soll den Herolden, den Pfeifern, den Knechten verfallen und soll er seines ganzen Lebens hindurch des Turnierechtes beraubt sein, und der zu unrecht Beschuldigte darf von ihm fordern, die angetane Schmach zu rechtfertigen.
Wer aber aus einem Mißverständnis heraus einen Ritter falsch beschuldigt, etwa deshalb, weil er ihn mit einem anderen verwechselt hat, der soll, "denselben Abend zu dem Beschuldigten gehen, ihm vor Zeugen versichern, daß er ihn nicht erkannt habe und um Verzeihung bitten. Ein Unterherold soll ausrufen, daß aus keiner anderen Ursache geschehen sei, als daß man ihn verkannt habe".

Recht und Pflicht der Teilnahme

Die Adeligen, die als "turnierfähig" ausgemustert wurden, hatten nicht nur das Recht, an einem Turnier teilzunehmen, sondern auch die Pflicht. Wer sich vor einem Turnier zu drücken versuchte, der riskierte, aller ritterlichen Ehrenzeichen beraubt zu werden.